Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Heike Siegel und ihrem Auftraggeber
abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn die Designerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn sie stimmt
ihrer Geltung ausdrücklich zu.
§ 1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs-
rechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt / AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weiter-
gabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst
nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis
eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50 Prozent der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt / AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis
geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe
der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
§ 2 Vergütung
2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine
einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen
SDSt / AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert,
entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3 Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen/genutzt, so ist der
Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz
zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftrag-
geber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 3 Fälligkeit der Vergütung
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten
Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles
fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle
Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung
bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 Prozent der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren
Schadens bleibt davon unberührt.
§ 4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnugen, Manuskriptstudium
oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-
Leistungen SDSt / AGD gesondert berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers
abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere
die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung
von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen
und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingräumt, nicht jedoch Eigentums-
rechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber
die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftrag-
geber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert
zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
§ 6 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen
die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet
für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie
ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigen-
werbung zu verwenden.
§ 7 Haftung
7.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch
ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene
Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schaden-
ersatz ist ausgeschlossen.
7.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer
keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen
entfällt jede Haftung des Designers.
7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten
haftet der Designer nicht.
7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich
beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
§ 8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen
berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§ 9 Schlussbestimmungen
9.1 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.